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FAQs Rezepte

Ganz gleich, welches Rezept Sie haben, bei uns sind Sie richtig.
Wenn Sie eine Frage zu Ihrem Rezept haben, können wir diese vielleicht auch hier beantworten.
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Kassenrezepte


  • Wie lange sind Kassenrezepte gültig?

    Kassenrezepte sind generell vom Ausstellungsdatum ab 28 Tage lang gültig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Quartal oder das Jahre gewechselt haben.

  • Was mache ich mit einem Kassenrezept, bei dem die Gültigkeitsfrist überschritten ist?

    Kassenrezepte, die über 28 Tage alt sind, können alternativ als Privatverordnung (6 Monate lang) beliefert werden oder vom Arzt mit einem aktuellen Datum versehen werden. Solche Änderungen müssen mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden.

  • Wie viele Medikamente können auf einem Kassenrezept verordnet werden?

    Auf einem Kassenrezept können maximal drei verschiedene Arzneimittel verordnet werden. Sonderregelungen gelten bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen, Hilfsmitteln (u.a. Spritzen, Lanzetten) und Verbandstoffen. In der Regel sind Mischverordnungen nicht möglich. Also separates Rezept für die verschiedenen Produktgruppen.

  • Besteht die Möglichkeit, eine Packungsgröße mehrfach zu verordnen (zum Beispiel: 2 x 100 Stück)?

    Ja, wenn ärztlich begründet. Das Arzneimittel muss dann entweder direkt mehrfach verordnet sein oder bei der Packungsgröße muss ein Faktor (zum Beispiel 2x) hinzugefügt werden.

  • Welche Arzneimittel können zu Lasten der Kassen verordnet werden?

    Auf einem Kassenrezept können nur verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, die für die jeweilige Indikation zugelassen sind (Ausnahme Kinder, siehe unten). Während es zur Verschreibungspflicht in Indikationen, in denen keine verschreibungspflichtigen Medikamente zur Verfügung stehen (u.a. Abführmittel, Calcium- und Eisenpräparate), Ausnahmen gibt, ist das Erfordernis der Zulassung zwingend (Verbot des "Off-Label-Use"). Selbst, wenn der Arzt davon überzeugt ist, dass ein bestimmtes Medikament einem Patienten gut hilft, darf er es nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen, wenn es dafür keine im Beipackzettel genannte Zulassung hat.

  • Gibt es Unterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen bei Kassenrezepten?

    Ja! Kindern bis zum 12. Lebensjahr dürfen auf Kassenrezept auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, wenn sie denn für diese Altersgruppe zugelassen sind. Es gibt Bestrebungen, die Grenze auf 18 Jahre zu verlängern.

  • Welche Zuzahlung ist bei Kassenrezepten zu leisten?

    Die Zuzahlung ist packungsbezogen und richtet sich nach dem Arzneimittelpreis.  Bei Arzneimitteln bis 50 EUR beträgt die Zuzahlung einheitlich 5 EUR. Zwischen 50 und 100 EUR werden 10% des Preises fällig. Ab 100 EUR gelten pauschal maximal 10 EUR. Werden von einer Packungsgröße mehr als eine Packung verordnet, ist der Zuzahlungsbetrag für jede weitere Packung in gleicher Höhe fällig. Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr von der Zuzahlung befreit. Bei chronischen Erkrankungen gibt es Möglichkeiten, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Krankenkasse, welche Regelung möglich ist.

  • Warum entfällt bei manchen Arzneimitteln die Zuzahlung?

    Wenn der Preis eines Arzneimittels um 30 Prozent und mehr unter dem Festbetrag (= maximaler Erstattungspreis der Krankenkasse) liegt, kann die Zuzahlung entfallen. Diese zu Gunsten der Versicherten eingeführte Regelung wird jedoch seitens der Kassen durch ein kontinuierliches Absenken der Festbeträge immer mehr ausgehöhlt. De facto sparen die Kassen so zu Lasten ihrer erkrankten Versicherten.

  • Warum werden manchmal Zusatzbeträge neben der Zuzahlung fällig?

    Für viele Arzneimittel gelten Maximalpreise in der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen (Festbeträge). Überschreitet ein Hersteller bei der Festlegung seines Preises diese Höchstgrenze, muss der Patient neben der Zuzahlung auch die Differenz zum Festbetrag komplett bezahlen. Das gilt auch für von der Zuzahlung befreite Patienten. In der Regel weisen die Quittungen in der Apotheke diese Aufzahlung detailliert auf, so dass solche Abweichungen klar erkennbar sind.

  • Was bedeuten N-Angaben (N1, N2, N3) auf dem (Kassen)rezept?

    Früher waren Rezepte vom Patienten nur schwer zu entziffern. Handschriftliche Angaben ergänzt durch lateinische Mengenangaben erschwerten das Verständnis. Heute werden Rezepte häufig maschinell ausgestellt und es gibt keine Leseprobleme mehr. Allerdings sind manche Angaben immer noch dubios, weil nicht allgemein verständlich. Vor Jahren haben sich Ärzte und Krankassen auf die Einführung sogenannter therapiegerechter Packungsgrößen verständigt. Generell gibt es drei Größen, abgekürzt mit N1, N2 und N3. Welche Menge sich dahinter verbirgt, hängt von der jeweiligen Indikation des Arzneimittels ab. So können N1 zum Beispiel 10, 20 oder 50 Tabletten sein. Ebenso variabel ist je nach Indikation die Menge bei N2 und N3, die zwischen 20 und 200 variieren kann. Mengen, die keiner N-Größenklassifizierung zugeordnet sind, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden. Umgekehrt heißt dies, wenn beispielsweise 200 Tabletten verordnet sind und die N3-Größe bei 100 Stück liegt, müssen auch 2 x 100 Stück abgegebenen werden.

  • Ist es möglich, ein Kassenrezept mit mehreren Positionen zu splitten?

    Kassenrezepte können immer nur ganz oder gar nicht beliefert werden. Deshalb ist es nicht möglich, ein Rezept mit mehreren verordneten Arzneimitteln zu splitten. Besteht die Absicht, nicht alle verordneten Arzneimittel auf einmal zu holen, empfiehlt es sich, die Positionen auf mehrere Rezepte zu verteilen.

  • Können Kassenrezepte auch ganz vom Patienten bezahlt werden?

    Die Frage, ob Kassenrezepte auch ganz bezahlt werden dürfen und damit Privatrezepten gleichen, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Generell gilt: Kassenpatienten haben Anspruch auf das sogenannte Sachleistungsprinzip. Das heißt, Leistungen, die ihnen auf Grund ärztlicher Diagnose zustehen, müssen von den Leistungserbringern (u.a. Arzt, Apotheker) direkt mit der Kasse abgerechnet werden. Ausnahmen liegen nur dann vor, wenn bestimmte Regeln außer Kraft gesetzt sind: Die Gültigkeit des Rezeptes ist erloschen (> 28 Tage nach Ausstellung) oder der Patient wünscht ein namentlich vom Arzt verordnetes Arzneimittel, in Abweichung anderer Regelungen (Rabattvertrag).

  • Was sind „Rabattvertrags-Arzneimittel“?

    Viele Patienten, die schon einmal Arzneimittel verordnet bekommen haben, werden Erfahrungen mit Rabatt-Verträgen gemacht haben. Dabei handelt es sich um ein Instrument der Krankenkassen zur Kosteneinsparung, das nach folgendem Muster funktioniert: Die Krankenkasse schließen für bestimmte Arzneimittel Verträge mit Herstellern ab und gewähren diesen ein weitgehend exklusives Versorgungsrecht. Diese Exklusivität kostet die Hersteller ein finanzielles Entgegenkommen in Form eines Rabattes. Die Firmen mit dem besten Angebot erhalten den Zuschlag, für die vertraglich vereinbarte Frist, die Versicherten der Krankenkasse mit dem betreffenden Arzneimittel zu beliefern. In der Praxis bedeutet dies, wenn ein Arzt ein Arzneimittel aus dem Bereich der Rabattverträge aufschreibt, kommt das in Wirkstoffstärke und Menge identische Präparat zum Zuge, für das die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Arzt kann diesen Mechanismus außer Kraft setzen, wenn er mit einem Kreuz auf der Verordnung eine Substitution ausschließt. Allerdings läuft er dabei Gefahr, seine Verordnungshoheit im Nachhinein gegenüber der Krankenkasse begründen zu müssen. In der Apotheke bedeutet die Abwicklung der Rabattverträge, dass immer geschaut werden muss, ob ein solcher Vertrag vorliegt, ob der Arzt die Auswahl der Kasse überlassen hat und welche Auswahl an Anbietern die Kasse zur Verfügung stellt. Leider wechseln die Krankenkassen regelmäßig ihre Vertragspartner, was auch zu Umstellungen beim Patienten führt. Probleme ergeben sich dann, wenn sich auch Teilbarkeit sowie Form und Farbe der Arzneiform ändern.

  • Warum verbleiben Kassenrezepte in der Apotheke?

    Kassenrezepte sind wie ein Scheck. Nur gegen Vorlage dieses Dokumentes wird von den Krankenkassen ausgezahlt.

Privatrezepte


  • Wie unterscheiden sich Privatrezepte und Kassenrezepte?

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen  Kassenrezepten und Privatrezepten besteht in der Rechtsbeziehung zwischen Patient und Apotheke. Privatrezepte werden immer mit dem Patienten abgerechnet und in der Regel bar bezahlt. Deshalb liegt das Risiko für etwaige Erstattungsprobleme beim Patient. Anders als bei Kassenrezepten sind aber keine Sondervereinbarungen im Hintergrund wirksam. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Arzneimitteln pro Rezept, der verordnungsfähigen Packungsgrößen und in der Arzneimittelauswahl. Auch Teilbelieferungen sind möglich. 

  • Kann ein Arzt für jeden Patienten Privatrezepte ausstellen?

    Theoretisch ja, praktisch nein. Warum? Für Kassenpatienten gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, wenn der Arzt eine Diagnose stellt, hat der Patient Anspruch auf eine „kassenübliche“ Behandlung. Das schließt die Arzneimitteltherapie ein. Diese muss dann auf Kassenrezept erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Patient quasi mit dem Privatrezept zur Kasse gehen und dort um Kostenerstattung bitten.  Die Kasse wird gegebenenfalls im Anschluss den Arzt befragen, warum die Sache so gelaufen ist. Ein anderes Motiv für Privatrezepte ergibt sich für Kassenpatienten aus den Rabattverträgen. Um hier einen Wechsel der Medikation zu umgehen, wäre auch ein Privatrezept hilfreich. Allerdings darf jeder Kassenpatient sein Kassenrezept zum Privatrezept machen, in dem er einfach den Preis bar bezahlt und anschließend bei seiner Kasse um Kostenübernahme bittet. Zugegeben, eine etwas komplizierte Prozedur.

  • Wie lange sind Privatrezepte gültig und welche sonstigen Formerfordernisse gibt es?

    Privatrezepte sind generell 6 Monate lang ab Ausstellungsdatum gültig. Hinsichtlich Form und Aussehen gelten für Privatrezepte keine speziellen Anforderungen. Es muss lediglich erkennbar sein, welcher Arzt, für welchen Patienten, wann, was verordnet. Es besteht keine Verpflichtung in der Apotheke, dass Rezept maschinenlesbar zu verarbeiten. Preise dürfen handschriftlich aufgetragen werden. Weitere Angaben wie beispielsweise die Pharmazentralnummer (PZN) sind freiwillige Serviceleistungen. Für den Patienten kann sich jedoch die Abrechnung des Rezeptes vereinfachen, wenn durch Auftragen der PZN seitens der Kasse das abgegebene Medikament eindeutig identifizierbar ist.

  • Gibt es Privatrezepte, die wiederholt beliefert werden dürfen?

    Nein, die alten Wiederholungsrezepte sind seit langem abgeschafft. Aber: Es ist nicht verboten, dass der Arzt eine Packungsgröße mehrfach verordnet. Anders als beim Kassenrezept ist es möglich, die Belieferung des Privatrezeptes zu splitten. Der Patient muss also nicht alles auf einmal holen.

  • Bei welchen Arzneimitteln darf die Apotheke einen Rabatt gewähren?

    Rabatt ist bei Arzneimitteln nach wie vor ein heißes Thema und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Angeheizt wird die Diskussion durch ausländische Versandapotheken, die immer wieder Bonusprogramme initiieren, um Kunden zu binden. Derzeit ist die gültige Rechtsauffassung allerdings, dass auf verschreibungspflichtige Arzneimittel kein Rabatt gewährt werden darf. Ohnehin ist die in der Apotheke verbleibende Spanne seit der letzten Reform der Arzneimittelpreisverordnung auf einen Festbetrag von wenigen Euro und drei Prozent des Einkaufpreises gedeckelt. Der Finanzminister kassiert über die Mehrwertsteuer nicht selten einen höheren Betrag. Bei allen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und sonstigen Produkten ist es der Apotheke freigestellt, eine Preisreduzierung vorzunehmen. 

  • Ist es möglich, dass die Apotheke Privatrezepte direkt mit der privaten Krankenkasse abrechnet?

    Die Verträge, die privatversicherte Patienten mit ihrer Kasse abgeschlossen haben, sind häufig sehr individuell und enthalten oft auch Klauseln über Eigenanteile und Rückvergütungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Deshalb ist es für die Apotheke äußerst schwierig, direkt mit der Kasse abzurechnen. In Fällen, in denen sehr teure Arzneimittel abgegeben werden, kann man im Einzeln prüfen, welche Möglichkeiten bestehen. Am besten ist es, wenn der Patient vorher mit seiner Kasse Rücksprache nimmt und diese im schriftlich signalisiert, das und wie eine Direktabrechnung möglich ist.

  • Welche Zahlungsarten sind bei Privatrezepten möglich?

    Die Art und Weise wie die Forderung auf ein Privatrezept ausgeglichen wird obliegt der Apotheke. Zahlung auf Rechnung oder EC-Karte sind bei höheren Beträgen die einfachsten Verfahren. Kreditkarten haben den Nachteil einer erheblichen Servicegebühr und einem langen Valuta. Das kann im Einzelfall die Marge der Apotheke auffressen.

  • Welche Funktion haben Duplikate von Privatrezepten?

    Duplikate von Privatrezepten sind dann hilfreich, wenn der Patient bei mehreren Kassen versichert ist (Beamte) und das Rezept an verschiedenen Stellen einreicht. Dann ist es anzuraten, das Duplikat mit einem Übereinstimmungsvermerk versehen zu lassen. In der Regel sind das Stempel und Unterschrift des Apothekers. Natürlich sind auch Duplikate als Kopie für den Versicherten möglich.

Grünes Rezept


  • Wie unterscheiden sich Privatrezepte und Kassenrezepte?

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen  Kassenrezepten und Privatrezepten besteht in der Rechtsbeziehung zwischen Patient und Apotheke. Privatrezepte werden immer mit dem Patienten abgerechnet und in der Regel bar bezahlt. Deshalb liegt das Risiko für etwaige Erstattungsprobleme beim Patient. Anders als bei Kassenrezepten sind aber keine Sondervereinbarungen im Hintergrund wirksam. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Arzneimitteln pro Rezept, der verordnungsfähigen Packungsgrößen und in der Arzneimittelauswahl. Auch Teilbelieferungen sind möglich. 

  • Kann ein Arzt für jeden Patienten Privatrezepte ausstellen?

    Theoretisch ja, praktisch nein. Warum? Für Kassenpatienten gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, wenn der Arzt eine Diagnose stellt, hat der Patient Anspruch auf eine „kassenübliche“ Behandlung. Das schließt die Arzneimitteltherapie ein. Diese muss dann auf Kassenrezept erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Patient quasi mit dem Privatrezept zur Kasse gehen und dort um Kostenerstattung bitten.  Die Kasse wird gegebenenfalls im Anschluss den Arzt befragen, warum die Sache so gelaufen ist. Ein anderes Motiv für Privatrezepte ergibt sich für Kassenpatienten aus den Rabattverträgen. Um hier einen Wechsel der Medikation zu umgehen, wäre auch ein Privatrezept hilfreich. Allerdings darf jeder Kassenpatient sein Kassenrezept zum Privatrezept machen, in dem er einfach den Preis bar bezahlt und anschließend bei seiner Kasse um Kostenübernahme bittet. Zugegeben, eine etwas komplizierte Prozedur.

  • Wie lange sind Privatrezepte gültig und welche sonstigen Formerfordernisse gibt es?

    Privatrezepte sind generell 6 Monate lang ab Ausstellungsdatum gültig. Hinsichtlich Form und Aussehen gelten für Privatrezepte keine speziellen Anforderungen. Es muss lediglich erkennbar sein, welcher Arzt, für welchen Patienten, wann, was verordnet. Es besteht keine Verpflichtung in der Apotheke, dass Rezept maschinenlesbar zu verarbeiten. Preise dürfen handschriftlich aufgetragen werden. Weitere Angaben wie beispielsweise die Pharmazentralnummer (PZN) sind freiwillige Serviceleistungen. Für den Patienten kann sich jedoch die Abrechnung des Rezeptes vereinfachen, wenn durch Auftragen der PZN seitens der Kasse das abgegebene Medikament eindeutig identifizierbar ist.

  • Gibt es Privatrezepte, die wiederholt beliefert werden dürfen?

    Nein, die alten Wiederholungsrezepte sind seit langem abgeschafft. Aber: Es ist nicht verboten, dass der Arzt eine Packungsgröße mehrfach verordnet. Anders als beim Kassenrezept ist es möglich, die Belieferung des Privatrezeptes zu splitten. Der Patient muss also nicht alles auf einmal holen.

  • Bei welchen Arzneimitteln darf die Apotheke einen Rabatt gewähren?

    Rabatt ist bei Arzneimitteln nach wie vor ein heißes Thema und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Angeheizt wird die Diskussion durch ausländische Versandapotheken, die immer wieder Bonusprogramme initiieren, um Kunden zu binden. Derzeit ist die gültige Rechtsauffassung allerdings, dass auf verschreibungspflichtige Arzneimittel kein Rabatt gewährt werden darf. Ohnehin ist die in der Apotheke verbleibende Spanne seit der letzten Reform der Arzneimittelpreisverordnung auf einen Festbetrag von wenigen Euro und drei Prozent des Einkaufpreises gedeckelt. Der Finanzminister kassiert über die Mehrwertsteuer nicht selten einen höheren Betrag. Bei allen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und sonstigen Produkten ist es der Apotheke freigestellt, eine Preisreduzierung vorzunehmen. 

  • Ist es möglich, dass die Apotheke Privatrezepte direkt mit der privaten Krankenkasse abrechnet?

    Die Verträge, die privatversicherte Patienten mit ihrer Kasse abgeschlossen haben, sind häufig sehr individuell und enthalten oft auch Klauseln über Eigenanteile und Rückvergütungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Deshalb ist es für die Apotheke äußerst schwierig, direkt mit der Kasse abzurechnen. In Fällen, in denen sehr teure Arzneimittel abgegeben werden, kann man im Einzeln prüfen, welche Möglichkeiten bestehen. Am besten ist es, wenn der Patient vorher mit seiner Kasse Rücksprache nimmt und diese im schriftlich signalisiert, das und wie eine Direktabrechnung möglich ist.

  • Welche Zahlungsarten sind bei Privatrezepten möglich?

    Die Art und Weise wie die Forderung auf ein Privatrezept ausgeglichen wird obliegt der Apotheke. Zahlung auf Rechnung oder EC-Karte sind bei höheren Beträgen die einfachsten Verfahren. Kreditkarten haben den Nachteil einer erheblichen Servicegebühr und einem langen Valuta. Das kann im Einzelfall die Marge der Apotheke auffressen.

  • Welche Funktion haben Duplikate von Privatrezepten?

    Duplikate von Privatrezepten sind dann hilfreich, wenn der Patient bei mehreren Kassen versichert ist (Beamte) und das Rezept an verschiedenen Stellen einreicht. Dann ist es anzuraten, das Duplikat mit einem Übereinstimmungsvermerk versehen zu lassen. In der Regel sind das Stempel und Unterschrift des Apothekers. Natürlich sind auch Duplikate als Kopie für den Versicherten möglich.

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